1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Name des Vereins: „APC-HELP“ (im Folgenden „der Verein“ oder „APC“ genannt).
- Der Verein hat seinen Sitz in der Hollandstraße 12/6a, 1020 Wien, und erstreckt seine Tätigkeit sowohl auf das gesamte Bundesgebiet als auch auf das Ausland.
- Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke sowie Zwecke der Katastrophen- und Entwicklungshilfe im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.
2. Zweck des Vereins
APC-HELP ist eine zivilgesellschaftliche Sozial- und Friedensinitiative, gewidmet allen sozial Bedürftigen dieser Welt.
Der Verein versteht sich als unabhängige, überparteiliche, überkonfessionelle und soziale Unterstützungseinrichtung für sozial bedürftige Menschen inklusive Flüchtlinge und Asylsuchende, ungeachtet ihrer jeweiligen Nationalität, ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer sexuellen Orientierung und ihrer Konfession.
Zweck des Vereins ist auch die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen, z.B. Kriege und Naturkatastrophen, und die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern.
3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die unten angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Die gesammelten Spenden dürfen nur für mildtätige Zwecke sowie Zwecke der Katastrophen- und Entwicklungshilfe verwendet werden.
Als ideelle Mittel dienen:
- Herausgabe von Vereinsmaterialien und anderen Publikationen in Druck, Bild und Ton, auch zu Unterrichtszwecken.
- Vorträge und Versammlungen.
- Initiativen, vor allem in den Medien und an Entscheidungsträger *) gerichtet, zu grundlegenden wie aktuellen Themen betreffend Flüchtlinge, Asyl, Sozialprogramme und Integration.
- Organisation und Förderung von Partnerschaften zwischen Schulen und Jugendlichen im In- und Ausland zu den o.a. Themen.
- Unterstützung von Flüchtlingen und Asylsuchenden und anderen sozial Bedürftigen (einzeln und in Gruppen) und sonstigen Veranstaltungen (insbesondere den „Krimmler Friedensdialog“ sowie die „APC-Friedenswanderung“ über den Krimmler Tauern).
- Die materielle und persönliche Unterstützung (finanzielle Zuwendungen und direkte materielle Hilfe sowie persönliche Betreuung und Beratung) von Flüchtlingen, Asylsuchenden und anderen hilfsbedürftigen Menschen sowie Opfern von Kriegen und Naturkatastrophen.
- Projekte zur Katastrophenhilfe weltweit, insbesondere bei humanitären Katastrophen, die Fluchtbewegungen zur Folge haben oder haben könnten (Flüchtlingskatastrophen) sowie Projekte zur Entwicklungshilfe weltweit.
- Impulse inkl. Auftragsarbeiten für Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller *) und Filmschaffende zu den Themen soziale Verantwortung, Flucht, Menschlichkeit, Freiheit und Frieden.
- Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Stiftungen, Organisationen, Unternehmen und natürlichen Personen, die der Erreichung des Vereinszwecks dienen können.
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden für die oben genannten Zwecke
- Zuwendungen durch Fördernde, Sponsoren und Subventionen
- Vermächtnisse und ähnliche Zuwendungen
- Erträge aus Veranstaltungen sowie vereinseigenen Unternehmungen
- Darlehen
Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Körperschaft dürfen keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus der Körperschaft erhalten. Bei Ausscheiden aus der Körperschaft und bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch der Körperschaft zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
*) Anmerkung: In diesen Statuten wird (ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit) im Plural bei Begriffen, die sowohl Frauen als auch Männer betreffen können, das generische Maskulinum verwendet.
4. Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die einen Mitgliedsbeitrag leisten, sich darüber hinaus an der Vereinsarbeit beteiligen und vom Vorstand als solche ausdrücklich anerkannt sind, bzw. deren Status als ordentliches Mitglied des Vereines aufrecht ist.
- Fördernde Mitglieder sind jene, die einen Förderbeitrag leisten, unabhängig davon, ob sie Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen oder nicht. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung.
- Ehrenmitglieder sind jene, denen diese besondere Mitgliedschaft wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes verliehen wird. Aus dem Kreis der Ehrenmitglieder kann ein Ehrenpräsident / eine Ehrenpräsidentin ernannt werden.
- Mitglieder, die die Aufnahmekriterien nicht mehr erfüllen, können vom Vorstand in die ihrer Beteiligung an der Vereinsarbeit entsprechende Kategorie der Mitgliedschaft umgestuft werden. Die Umstufung ist dem Mitglied unverzüglich bekannt zu geben.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können sowohl physische Personen als auch juristische Personen werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Fördernde Mitglieder erwerben ihre Mitgliedschaft durch Einbezahlung eines Förderbeitrages.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann jederzeit erfolgen.
- Ein ordentliches Mitglied kann in derselben Weise statt des Austritts den Status eines fördernden Mitglieds wählen.
- Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen mit sofortiger Wirkung beschlossen werden, wenn das ordentliche Mitglied die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt oder gröblich verletzt hat, durch unehrenhaftes Verhalten, oder wenn das ordentliche Mitglied durch die Fortsetzung der Mitgliedschaft das Ansehen des Vereins beeinträchtigen kann.
- Die Streichung eines fördernden Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses länger als fünfzehn Monate keinen Förderbeitrag geleistet hat.
- Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds ist diesem unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss ist die Berufung innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Mitteilung über den Ausschluss an die nächste ordentliche oder außerordentliche Generalversammlung zu Handen des/der Vorsitzenden zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
- Ordentliche Mitglieder, die sich nicht mehr an der Vereinsarbeit beteiligen, können vom Vorstand auf den Status von fördernden Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern umgestuft werden.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
7. Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht (ausgenommen für Rechnungsprüfer, die auch ordentliche oder fördernde Mitglieder werden können), steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
- Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den administrativen, organisatorischen und konzeptuellen Vereinstätigkeiten mit der gebotenen Regelmäßigkeit nachzukommen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
8. Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, der APC-Beirat, die Rechnungsprüfer, der Generalsekretär / die Generalsekretärin und das Versöhnungsteam.
9. Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes.
- Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder des Beirates binnen vier Wochen stattzufinden.
- Zu den ordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch geeignete Information wie Einschaltung in den Vereinsmedien oder schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuladen. Diese Frist kann für die Einladung an ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder zu außerordentlichen Generalversammlungen auf eine Woche verkürzt werden.
- Anträge zur ordentlichen Generalversammlung müssen mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einlangen. Diese Frist ist auf mindestens zwei Tage bei außerordentlichen Generalversammlungen verkürzt.
- Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Über die Änderungen der Statuten, Errichtung einer Stiftung, Errichtung von Zweigvereinen, Auflösung des Vereines kann die Generalversammlung nur beschließen, wenn diese als Tagesordnungspunkte aus der Einladung zur Generalversammlung ersichtlich sind.
- Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme (juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten / eine Bevollmächtigte vertreten). Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege der Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf maximal zwei weitere Stimmrechte ausüben.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später statt. Diese Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende, im Falle der Verhinderung eine/r der stellvertretenden Vorsitzenden. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
10. Aufgaben der Generalversammlung
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes.
- Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfung.
- Bestellung und Enthebung des/der Vorsitzenden des Vorstandes sowie des Ehrenpräsidenten / der Ehrenpräsidentin des Vereins.
- Entlastung des Vorstandes.
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder.
- Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft sowie über Anträge gegen vom Vorstand vorgenommene Umstufungen im Status der Mitgliedschaft.
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
11. Vorstand
Der Vorstand ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes.
- Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern: Vorsitzender / Vorsitzende und Kassier / Kassierin sowie maximal zehn weitere Mitglieder. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.
- Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
- Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre, wobei übergreifende Funktionsperioden anzustreben sind. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
- Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende, bei Verhinderung von einem seiner/ihrer Stellvertreter vertreten.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
- Der Ehrenpräsident / die Ehrenpräsidentin ist berechtigt, an allen Vorstandssitzungen ohne Stimmberechtigung teilzunehmen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
- Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung einer seiner/ihrer Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
- Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
- Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihrer Funktion entheben.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers / einer Nachfolgerin wirksam.
12. Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung und Beschlussfassung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Rechenschafts-berichtes und des Rechnungsabschlusses.
- Vorbereitung der Generalversammlung.
- Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung.
- Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Aufnahme, Umstufung im Status, Ausschluss und Streichung von ordentlichen Vereinsmitgliedern.
- Verleihung und Aberkennung der Mitgliedschaft im APC-Friedensbeirat.
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
- Initiierung von Niederlassungen im In- und Ausland.
13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der/die Vorsitzende bekleidet die höchste Vereinsfunktion. Ihm/ihr obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/sie ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte verantwortlich und führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Schriftliche Ausfertigungen des Vereins gegenüber Behörden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Vorsitzenden; in Geldangelegenheiten, soweit sie über laufende Angelegenheiten hinausgehen, des/der Vorsitzenden und des Kassiers / der Kassierin.
- Bei Gefahr im Verzug oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der Kassier / die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Soweit Vorstandsmitglieder mit Arbeiten betraut werden, die über ihre Vereinsfunktionen hinausgehen, können sie diese Leistungen (wie andere Mitglieder oder außenstehende Personen) dem Verein gegenüber werkvertraglich oder dienstvertraglich abrechnen.
14. APC-Beirat
Zur Zweckerfüllung des Vereins kann ein Beirat mit offener Mitgliederzahl, welcher den Vorstand bei seiner Entscheidungsfindung wissenschaftlich, organisatorisch und unterstützend berät, eingerichtet werden. Alle Mitglieder des Beirates arbeiten ehrenamtlich. Der Vorstand ist an Entscheidungen bzw. Empfehlungen des Beirates nicht gebunden. Ein Mitglied des Vorstands kann nicht gleichzeitig Mitglied des Beirats sein.
15. Rechnungsprüfer
- Von der Generalversammlung werden maximal zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Im Sinne des Vereinsgesetzes ist stattdessen auch die Bestellung eines Wirtschaftstreuhänders / einer Wirtschaftstreuhänderin zum Rechnungsprüfer / zur Rechnungsprüferin möglich. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
- Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist, d.h. insbesondere dürfen sie nicht dem Vorstand angehören.
16. Generalsekretariat
- Für die Abwicklung der laufenden Geschäfte kann ein/e Generalsekretär / Generalsekretärin bestellt werden. Er / Sie ist Funktionär / Funktionärin des Vereins, hat das Büro zu leiten und ist gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich.
- Wenn eine klare Trennung zwischen den Geschäften des Generalsekretariats von den Vereinsfunktionen eines Vorstandsmitglieds organisatorisch möglich ist, kann dieses Vorstandsmitglied auch zum Generalsekretär / zur Generalsekretärin bestellt werden.
- Der Generalsekretär / die Generalsekretärin ist dem Vorstand weisungsgebunden.
- Er/sie ist, ebenso wie der/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter, für die laufenden Geschäfte zeichnungsberechtigt.
17. Das Versöhnungsteam-Schiedsgericht
- In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist zu deren Schlichtung vorerst ein Versöhnungsteam zu konstituieren.
- Das Versöhnungsteam setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil aus eigenem, über Aufforderung des anderen Streitteiles oder des Vorstandes binnen 14 Tagen ein ordentliches Vereinsmitglied namhaft macht. Diese haben sich binnen 14 Tagen auf einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende des Versöhnungsteams zu einigen, der/die auch Nichtmitglied sein kann. Mangels einer Einigung ist der/die Vorsitzende vom Vorstand zu bestimmen. Sollte ein Streitteil der Aufforderung zur Namhaftmachung eines Schiedsrichters / einer Schiedsrichterin nicht fristgerecht entsprechen, ist der Vorstand über Aufforderung des anderen Streitteiles verpflichtet, seinerseits nach billigem Ermessen für den säumigen Streitteil ein Mitglied namhaft zu machen.
- Für den Fall, dass die Schlichtung der Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis durch das Versöhnungsteam nicht nach maximal drei Verhandlungen bzw. nicht innerhalb von vier Wochen nach Konstituierung erfolgt, hat sich das Versöhnungsteam als Schiedsgericht zu erklären. Sofern die bisherigen Mitglieder des Versöhnungsteams die Funktion eines Schiedsgerichts nicht übernehmen wollen, sind sie im Sinne des Absatzes 2 zu bestellen.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
- Die Generalversammlung hat für das Versöhnungsteam-Schiedsgericht eine eigene Geschäftsordnung zu beschließen, welche für alle am Beschlusstag noch nicht abgeschlossenen Verfahren gilt.
18. Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator / eine Liquidatorin zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vereinsvermögen muss ausschließlich für mildtätige Zwecke bzw. Zwecke der Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 lit. a bis c EStG verwendet werden. Dies gilt sinngemäß bei behördlicher Aufhebung des Vereins und Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes.
- Das letzte Leitungsorgan hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
Hier können die Statuten auch als pdf heruntergeladen werden.